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Vereinssatzung

A. Allgemeines

 

§ 1 Name und Sitz ( oben)

 

(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Menden e. V.“ mit der Abkürzung „TCM“. Er hat seinen Sitz in Menden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Menden unter der Vereinsregisternummer 288 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins ( oben)

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere bei der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3) Mittel und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln oder etwaigen Überschüssen des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr ( oben)

 

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft ( oben)

 

(1) Der Verein führt als Mitglieder:


a) Aktive Mitglieder: Sie müssen zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.


b) Aktive jugendliche Mitglieder: Sie haben zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.


c) Passive Mitglieder: Sie sind Mitglieder, die sich nicht oder nur vorübergehend nicht sportlich im oder für den TCM betätigen, aber die Interessen des TCM fördern wollen.


d) Ehrenmitglieder: Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die
Rechte der aktiven Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft ( oben)

 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Die Satzung liegt im Vereinsheim zur Einsicht aus.


(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Antragsteller/der Antragstellerin ist die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungsgründe bekannt zu geben.


(3) Der Übertritt vom aktiven in den passiven bzw. vom passiven in den aktiven Mitgliederstand muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres.


(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft ( oben)

 

(1) Die Mitgliedschaft endet


a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.


(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.


(3) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Dem Betroffenen ist vorher mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied


a) mit Beiträgen und / oder Gebühren trotz Mahnung mit angemessener Frist und fruchtlosem Verstreichen dieser Frist in Zahlungsrückstand ist oder


b) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Interessen des Vereins, gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse bzw. Anordnungen der Vereinsorgane begeht.


(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.


(5) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung vor der, dem Ausschließungsbeschluss folgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Betroffenen nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Zahlungen bleibt unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen und / oder Gebühren bzw. von Spenden ist ausgeschlossen. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder ( oben)

 

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der Vereinsorgane zu nutzen, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten.


(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen kann vom Vorstand für jugendliche Mitglieder eingeschränkt werden.


(3) Alle Mitglieder sind in die Ehrenämter des Vereins wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes müssen jedoch zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die mit einem
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.


(4) Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.


(5) Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands an Dritte abgetreten werden.


(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der Vereinsorgane zu befolgen, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Beiträge, Gebühren pünktlich zu bezahlen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Vorstand bei Verstößen gegen die Pflichten Mitglieder.

 

§ 8 Beiträge und Gebühren ( oben)

 

(1) Der Verein erhebt Mitgliedbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren festsetzen. Die Höhe von Beiträgen und / oder Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


(2) Die Mitgliedsbeiträge sind auch dann für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres seinen Austritt erklärt, ausgeschlossen wird oder in den Verein eintritt.


(3) Werden während eines laufenden Geschäftsjahres außerordentliche Mittel erforderlich, so kann der Vorstand einen zusätzlichen Sonderbeitrag erheben. Dieser Sonderbeitrag ist im Verhältnis zum Jahresbeitrag festzulegen, darf jedoch 50 % hiervon nicht überschreiten und nur einmal im Geschäftsjahr erhoben werden. In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ggf. ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Festlegung des
Sonderbeitrages entscheidet. Der durch den Sonderbeitrag etwaig entstandene Vermögenszuwachs bleibt Eigentum des Vereins.


(4) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.


C. Organe des Vereins

 

§ 9 Vereinsorgane ( oben)

 

(1) Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand ( oben)

 

(1) Der Vorstand besteht aus:


a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b) dem 1. stellv. Vorsitzenden / der 1. stellv. Vorsitzenden
c) dem 2. stellv. Vorsitzenden / der 2. stellv. Vorsitzenden
d) dem Kassenwart / der Kassenwartin
e) dem Sportwart / der Sportwartin
f) dem Breitensportwart / der Breitensportwartin
g) dem Jugendwart / der Jugendwartin
h) dem Anlagenwart / der Anlagenwartin
i) dem Schriftführer / der Schriftführerin

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 10 (1) a – d. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Regelung des Vereinslebens
und die Erledigung aller in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Über die Einnahmen und Ausgaben hat der Kassenwart mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Buch zu führen. Auf Verlangen hat er jederzeit den Vorsitzenden und den Kassenprüfern Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Die Aufgabengebiete und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand auf der Basis dieser Satzung durch eine Geschäftsordnung regeln. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.


(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist jedes Vorstandsmitglied zusammen mit einem der Vorsitzenden oder dem Kassenwart bevollmächtigt. Im Innenverhältnis ist diese Vollmacht auf eine Belastung des Vereins bis 1.000,00 € beschränkt. Rechtsgeschäfte mit darüber hinausgehenden Belastungen für den Verein dürfen erst nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss und Rechtsgeschäfte über 10.000,00 € erst mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für plötzlich notwendige Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schaden vom Verein abzuwenden die und aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit nicht bis zur Erreichung der erforderlichen Beschlüsse aufgeschoben werden können.


(5) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilen.


(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In geraden Jahren werden die unter § 10 (1) a), c), e), g) und i) genannten Vorstandsmitglieder gewählt.
In ungeraden Jahren werden die unter § 10 (1) b), d), f) und h) genannten Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.


(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellv. Vorsitzenden als Sitzungsleiter einberufen werden. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung ( oben)

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.


(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.


(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher erfolgen. Für die Einladung mehrerer Familienmitglieder mit gemeinsamen Wohnsitz
ist die Zustellung der Einladung an eines der Familienmitglieder ausreichend.


(4) Anträge zur Mitgliederversammlung, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind ohne besondere Aufforderung schriftlich bis einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres an den
Vorstand zu richten.


(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:


a) Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
e) Schriftlich bis einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereichte Anträge
f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
g) Ankündigung und Inhalt etwaiger Satzungsänderungen
h) Ankündigungen von etwaigen Beitrags- und Gebührenänderungen bzw. Sonderbeiträgen sowie etwaiger Großinvestitionen.


(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 1.stellv. Vorsitzende und bei Verhinderung beider der 2.stellv. Vorsitzende.


(7) Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung und über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
und allen Mitgliedern zuzusenden ist.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ( oben)

 

(1) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkten beschlussfähig.


(2) Verspätete Anträge außer Anträgen zu Satzungsänderungen, Beitrags- und Gebührenänderungen, Sonderbeiträgen und Großinvestitionen können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn der Vorstand und die Mitgliederversammlung mit je 3/4 Mehrheit zustimmen.

 

§ 13 Beschlussfassung ( oben)

 

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Jedes der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat eine Stimme.


(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht Gesetz oder Satzung dem entgegenstehen.

 

§ 14 Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer ( oben)

 

(1) Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied.


(2) Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer leitet der Versammlungsleiter.

(3) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich einzeln und in öffentlicher Abstimmung. Geheime Abstimmung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder durch Entscheidung des Sitzungsleiters herbeigeführt werden. Die Kandidaten müssen vor der Abstimmung ihrer Wahl zustimmen.


(4) Für die Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird die einfache Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten gültigen Stimmen durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet der Sitzungsleiter.

 

§ 15 Vereinsauflösung ( oben)

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei Mitgliederversammlungen, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, mit jeweils 3/4 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, die keine Mitglieder zu sein brauchen.

 

§ 16 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung ( oben)

 

(1) Wird der Verein aufgelöst, so fällt sein Vermögen an die Stadt Menden, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 


Eine Version zum Ausdrucken steht in unserem Download-Bereich zur Verfügung.

 




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letzte Änderung am 29.08.2007, 22.56 Uhr

Über Anregungen und Kritik freut sich Ihr Webmaster Maik Olschewski


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