A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz (
oben)
(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub
Menden e. V.“ mit der Abkürzung „TCM“.
Er hat seinen
Sitz in Menden und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Menden unter der Vereinsregisternummer
288 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(
oben)
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports, insbesondere bei der Jugend. Der
Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel und etwaige Überschüsse
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln oder etwaigen Überschüssen
des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
(
oben)
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(
oben)
(1) Der Verein führt als Mitglieder:
a) Aktive Mitglieder: Sie müssen zu Beginn
des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
b) Aktive jugendliche Mitglieder: Sie haben zu
Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet.
c) Passive Mitglieder: Sie sind Mitglieder, die
sich nicht oder nur vorübergehend nicht
sportlich
im oder für den TCM betätigen, aber
die Interessen des TCM fördern wollen.
d) Ehrenmitglieder: Personen, die den Zweck des
Vereins in besonderem Maß gefördert
haben,
können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Sie haben die
Rechte der aktiven Mitglieder und sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(
oben)
(1) Mitglied kann jede natürliche Person
werden. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen.
Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung eines
ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit
dem Aufnahmeantrag
erkennt der Bewerber für den Fall seiner
Aufnahme die Satzung an. Die Satzung
liegt im Vereinsheim zur Einsicht aus.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Dem Antragsteller/der Antragstellerin ist die
Annahme
oder Ablehnung des Aufnahmeantrages schriftlich
mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
seine Entscheidungsgründe bekannt zu geben.
(3) Der Übertritt vom aktiven in den passiven
bzw. vom passiven in den aktiven Mitgliederstand
muss
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er
ist wirksam ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(
oben)
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur mit
Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen
und
ist dem Vorstand schriftlich bis zum Ende des
betreffenden Geschäftsjahres mitzuteilen.
Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung eines ihrer gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
Dem Betroffenen ist vorher mit einer Frist von
14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn ein Mitglied
a) mit Beiträgen und / oder Gebühren
trotz Mahnung mit angemessener Frist und fruchtlosem
Verstreichen dieser Frist in Zahlungsrückstand
ist oder
b) grobe oder wiederholte Verstöße
gegen die Interessen des Vereins, gegen die Satzung
oder
gegen die Beschlüsse bzw. Anordnungen der
Vereinsorgane begeht.
(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
(5) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung vor
der, dem Ausschließungsbeschluss folgenden,
ordentlichen
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme
zu
geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit 2/3 Stimmenmehrheit. Wird der Ausschließungsbeschluss
vom Betroffenen nicht rechtzeitig angefochten,
so kann auch gerichtlich nicht
mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei
unrechtmäßig.
Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche
Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige
Zahlungen bleibt unberührt. Eine Rückgewähr
von Beiträgen
und / oder Gebühren bzw. von Spenden ist
ausgeschlossen. Die Beendigung der Mitgliedschaft
begründet keinen Anspruch auf das Vermögen
des Vereins.
§ 7 Rechte und Pflichten
der Mitglieder (
oben)
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen
Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der
Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der
Vereinsorgane zu nutzen, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und den Vereinsorganen
Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen kann vom
Vorstand für jugendliche Mitglieder eingeschränkt
werden.
(3) Alle Mitglieder sind in die Ehrenämter
des Vereins wählbar. Die Mitglieder des
Vorstandes müssen
jedoch zu Beginn des Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben. Die mit einem
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche
für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Alle aktiven und passiven Mitglieder haben
Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
(5) Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
können nur mit schriftlicher Zustimmung
des Vorstands
an Dritte abgetreten werden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke
des Vereins zu fördern, die Beschlüsse,
Anordnungen
und Regelungen der Vereinsorgane zu befolgen,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich
zu behandeln und die Beiträge, Gebühren
pünktlich zu bezahlen. Sofern die Satzung
nichts anderes
bestimmt, kann der Vorstand bei Verstößen
gegen die Pflichten Mitglieder.
§ 8 Beiträge und
Gebühren (
oben)
(1) Der Verein erhebt Mitgliedbeiträge.
Er kann Aufnahmegebühren festsetzen. Die
Höhe von Beiträgen
und / oder Gebühren wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind auch dann
für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen,
wenn ein Mitglied
während des laufenden Geschäftsjahres
seinen Austritt erklärt, ausgeschlossen
wird oder in den
Verein eintritt.
(3) Werden während eines laufenden Geschäftsjahres
außerordentliche Mittel erforderlich, so
kann
der Vorstand einen zusätzlichen Sonderbeitrag
erheben. Dieser Sonderbeitrag ist im Verhältnis
zum Jahresbeitrag festzulegen, darf jedoch 50
% hiervon nicht überschreiten und nur einmal
im
Geschäftsjahr erhoben werden. In allen anderen
Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ggf. ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die über die Festlegung des
Sonderbeitrages entscheidet. Der durch den Sonderbeitrag
etwaig entstandene Vermögenszuwachs
bleibt Eigentum des Vereins.
(4) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
C. Organe des Vereins
§ 9 Vereinsorgane
(
oben)
(1) Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand (
oben)
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b) dem 1. stellv. Vorsitzenden / der 1. stellv.
Vorsitzenden
c) dem 2. stellv. Vorsitzenden / der 2. stellv.
Vorsitzenden
d) dem Kassenwart / der Kassenwartin
e) dem Sportwart / der Sportwartin
f) dem Breitensportwart / der Breitensportwartin
g) dem Jugendwart / der Jugendwartin
h) dem Anlagenwart / der Anlagenwartin
i) dem Schriftführer / der Schriftführerin
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
die Vorstandsmitglieder gem. § 10 (1) a – d.
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse,
die Regelung des Vereinslebens
und die Erledigung aller in dieser Satzung festgelegten
Aufgaben. Über die Einnahmen und
Ausgaben hat der Kassenwart mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes Buch zu führen.
Auf Verlangen hat er jederzeit den Vorsitzenden
und den Kassenprüfern Einblick in die Kassenführung
zu gewähren. Die Aufgabengebiete und Kompetenzen
der einzelnen Vorstandsmitglieder
kann der Vorstand auf der Basis dieser Satzung
durch eine Geschäftsordnung regeln. Der
Vorstand
kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist
jedes Vorstandsmitglied zusammen mit einem der
Vorsitzenden
oder dem Kassenwart bevollmächtigt. Im Innenverhältnis
ist diese Vollmacht auf eine
Belastung des Vereins bis 1.000,00 € beschränkt.
Rechtsgeschäfte mit darüber hinausgehenden
Belastungen für den Verein dürfen erst
nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss
und
Rechtsgeschäfte über 10.000,00 € erst
mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen
werden. Diese Beschränkungen gelten nicht
für plötzlich notwendige Maßnahmen,
die erforderlich
sind, um Schaden vom Verein abzuwenden die und
aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit nicht bis
zur Erreichung der erforderlichen Beschlüsse
aufgeschoben werden können.
(5) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern
Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilen.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In
geraden
Jahren werden die unter § 10 (1) a), c),
e), g) und i) genannten Vorstandsmitglieder gewählt.
In ungeraden Jahren werden die unter § 10
(1) b), d), f) und h) genannten Vorstandsmitglieder
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen
Verhinderung von einem der beiden stellv. Vorsitzenden
als Sitzungsleiter einberufen werden.
Alles weitere regelt die
Geschäftsordnung.
(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 11 Mitgliederversammlung (
oben)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
einmal jährlich, möglichst im ersten
Quartal des Geschäftsjahres
durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu
ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss
unter Angabe der Tagesordnung mindestens
10 Tage vorher erfolgen. Für die Einladung
mehrerer Familienmitglieder mit gemeinsamen Wohnsitz
ist die Zustellung der Einladung an eines der
Familienmitglieder ausreichend.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung, die
in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen,
sind
ohne besondere Aufforderung schriftlich bis einen
Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres an
den
Vorstand zu richten.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
muss mindestens enthalten:
a) Berichte des Vorstandes über das abgelaufene
Geschäftsjahr
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen der Vorstandsmitglieder und der
Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
e) Schriftlich bis einen Monat vor Ablauf des
Geschäftsjahres beim Vorstand eingereichte
Anträge
f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
g) Ankündigung und Inhalt etwaiger Satzungsänderungen
h) Ankündigungen von etwaigen Beitrags-
und Gebührenänderungen bzw. Sonderbeiträgen
sowie
etwaiger Großinvestitionen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der
1.stellv. Vorsitzende und bei Verhinderung beider
der 2.stellv. Vorsitzende.
(7) Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung
und über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen
und allen Mitgliedern zuzusenden ist.
§ 12 Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung
(
oben)
(1) Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zu den auf der Tagesordnung
stehenden Punkten beschlussfähig.
(2) Verspätete Anträge außer
Anträgen zu Satzungsänderungen, Beitrags-
und Gebührenänderungen,
Sonderbeiträgen und Großinvestitionen
können in die Tagesordnung aufgenommen werden,
wenn der Vorstand und die Mitgliederversammlung
mit je 3/4 Mehrheit zustimmen.
§ 13 Beschlussfassung (
oben)
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben
eine andere Stimmenmehrheit vor.
Jedes der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
hat eine Stimme.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene
Abstimmung, soweit nicht Gesetz oder Satzung
dem
entgegenstehen.
§ 14 Wahl des Vorstandes,
des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer
(
oben)
(1) Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl
des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung
zu bestimmendes Mitglied.
(2) Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
und der Kassenprüfer leitet der Versammlungsleiter.
(3) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich einzeln
und in öffentlicher Abstimmung. Geheime
Abstimmung
kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
oder durch Entscheidung des Sitzungsleiters
herbeigeführt werden. Die Kandidaten müssen
vor der Abstimmung ihrer Wahl zustimmen.
(4) Für die Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Wird die einfache Stimmenmehrheit
im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit den meisten gültigen
Stimmen
durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt,
wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit im zweiten
Wahlgang entscheidet der Sitzungsleiter.
§ 15 Vereinsauflösung
(
oben)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur
in zwei Mitgliederversammlungen, die mindestens
vier Wochen
auseinanderliegen müssen, mit jeweils 3/4
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung
der Geschäfte drei Liquidatoren, die keine
Mitglieder zu sein brauchen.
§ 16 Vermögensverwendung
bei Vereinsauflösung (
oben)
(1) Wird der Verein aufgelöst, so fällt
sein Vermögen an die Stadt Menden, die es
ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung
zu verwenden hat.